EG-Verordnung und DIN EN Normen zur Transportkühlung, Stand 01/2017: Danach müssen bei allen Lebensmittel-Transporten die kritischen Eckpunkte nach HACCP-Grundlagen gewährleistet und dokumentiert werden.

Wir erläutern Ihnen Ihre Rechte und Pflichten zur Transportkühlung.

EU517/2014

Die Betreiber von Kühl- und Kälteanlagen müssen zur Emmissionsvermeidung entsprechende Nachweise führen (gültig ab dem 01.01.2017). Dies bedeutet, dass auch für Kleingeräte – mit mehr als 5 Tonnen CO² Äquivalente – bereits eine Dichtheitsprüfung notwendig wird! EURAM nutzt eine spezielle Software, damit Sie immer digital auf diese Dokumentationen zurückgreifen können. Sprechen Sie uns an!

89/108/EWG

Die 89/108/EWG (gültig seit 1988) gleicht die Rechtsvorschriften innerhalb der Europäischen Mitgliedsstaaten über tief gefrorene Lebensmittel an.

DIN EN12830

Die Norm DIN EN12830 regelt auf europäischer Ebene, die technischen Eigenschaften der Messgeräte, welche zur Lufttemperaturmessung in Beförderungsmitteln eingesetzt werden.

TLMV

Die TLMV (gültig seit November 1995) regelt u. a. die technischen Eigenschaften der Temperaturmessgeräte, welche in Deutschland eingesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass der für die Beförderung Verantwortliche sicherzustellen hat, dass die Überwachung der Temperatur so häufig und in regelmäßigen Zeitabständen gemessen und aufgezeichnet wird, dass das Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist.

EN 13486

Die EN 13486 legt das jährlich wiederholende Prüfverfahren für montierte, in Betrieb befindliche und zugelassene (nach 12830 und TLMV) Temperaturschreiber fest.

DIN 10514

Die DIN 10514 gibt eine Anleitung für die Planung und Durchführung von Hygieneschulungen bzw. Belehrungen. Die Schulung der im Lebensmittelbereich Beschäftigten dient der Vermeidung von Fehlverhalten im Hygienebereich und der Motivation zum hygienischen Handeln.

EG-VO 178/2002

Die EG-Verordnung 178/2002 (gültig ab 01.01.2005) beschreibt im Kern die Notwendigkeit der Lebensmittelrückverfolgbarkeit, damit im Falle einer Gesundheitsschädigung des Verbrauchers durch die Lebensmittel, der Verursacher ermittelt werden kann.

EG-VO 37/2005

Die EG-Verordnung 37/2005 (gültig 01.01.2006) ersetzt die 92/1/ EWG und bringt zusätzlich die Verpflichtung, dass bei Neufahrzeugen oder Nachrüstungen nur noch Temperaturschreiber nach der Norm DIN EN12830 eingesetzt werden dürfen. Für Deutschland gilt weiterhin, dass die Geräte zusätzlich gemäß der TLMV zugelassen sein müssen.

DIN 8959

Die DIN 8959 regelt u. a. den Montageort des Temperaturfühlers für die Temperaturaufzeichnung sowie die Luftumwälzung in Kühlfahrzeugen.

DIN 10516

Die DIN 10516 regelt die Reinigung und Desinfektion von Oberflächen von Räumen, Vorrichtungen und Geräten in Betriebsstätten des Lebensmittelbereiches. Reinigung und Desinfektion sind Voraussetzungen für die sachgerechte Gewinnung, Behandlung und Verarbeitung von Lebensmitteln.

EG-VO 852/2004

Die EG-Verordnung 852/2004 (gültig ab 01.01.2006) enthält allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmen. Unter anderem, die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten.

92/1/EWG

Die 92/1/ EWG (gültig von 01.01.1998 bis 30.01.2005 ersetzt durch EG-Verordnung 37/2005) regelt, dass Beförderungsmittel mit geeigneten Temperaturmessgeräten, welche während des Betriebes die Temperatur häufig und in regelmäßigen Abständen (mindestens alle 15 Minuten) messen, auszustatten sind. Diese Daten müssen für mindestens 1 Jahr aufbewahrt werden. Dabei ist zu beachten, dass das Messgerät von den zuständigen Behörden des Landes, in welchem das Beförderungsmittel registriert ist, zugelassen wurde. Ausgenommen von dieser Richtlinie sind Beförderungsmittel < 3 Kubikmeter und der örtliche Vertrieb (Direktanlieferung beim Endverbraucher).

F- Gase Verordnung EG 842/2006

Wer mobile Einrichtungen gemäß der EG-Verordnung 842/2006 betreibt, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm florierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten, hat die Einrichtung mindesten einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Dichtheit zu überprüfen und festgestellte Undichtigkeiten unverzüglich zu beseitigen, sofern dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.